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China,Betriebsstätte

Sehr geehrte Damen und Herren, eine deutsche GmbH unterhält ein sogenanntes Representive Office in China. Hier werden in regenmäßigen Abständen Zahlungen von der deutschen GmbH von einem deutschen Konto auf ein chinesisches Bankkonto (Inhaberin ist die deutsche GmbH) getätigt. In der deutschen GmbH wird wie folgt gebucht: Bank (chin. Konto) an Bank (dt. Konto) Aufwand an Bank (chin. Konto) (bei Zahlung der Aufwendungen durch das chin. Rep. Off.) Mit diesen Zahlungen werden die laufenden Kosten in China beglichen. In China selbst arbeiten mehrere Personen, die über eine Personalagentur in China angestellt sind. Die monatlichen Abrechnungen der Personalagentur erhält die deutsche GmbH und zahlt diese. Umsätze macht das Representive Office keine, da dies laut chinesischem Recht verboten ist. Geschäfte, welche durch die Kontaktvermittlung in China entstehen, werden vollständig über die deutsche GmbH in Deutschland abgewickelt. Alle Aufwendungen/Erträge laufen aktuell also durch die GuV der deutschen GmbH. Gilt ein solches chinesisches Representive Office als Betriebsstätte iSd Artikels 5 des DBAs Deutschland/China? Zudem überschreitet lt. Mandant das Rep. Off. ab 2021 eine gewisse Aufwandsgrenze, wodurch nun 11 % dieses Aufwands als Steuern erhoben werden. Kann die deutsche GmbH diese Steuern in irgendeiner Art und Weise in Deutschland geltend machen? Ich danke Ihnen herzlich und verbleibe mit freundlichen Grüßen Steffen Dutzmann
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