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§§ 7,8 AStG,§ 8b KStG,Einkünfte aus einer ausländischen Gesellschaft

Der Steuerpflichtige DB ist deutscher Staatsbürger. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland. DB ist zu 100 % Gesellschafter einer deutschen GmbH (A-GmbH), welche als Holding fungiert. Die A-GmbH ist wiederum zu 100 % Gesellschafterin der Deutschen B-GmbH. Von dieser B-GmbH bezieht DB ein Gehalt, welches in Deutschland bei der Einkommensteuer erfasst wird. Die A-GmbH ist daneben noch 100-%-Gesellschafterin einer Gesellschaft in Abu Dhabi. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Beratungsfirma, welche in Abu Dhabi aktiv am Markt tätig ist. Die Gesellschaft wurde aus wirtschaftlichen Gründen gegründet, damit ein Großauftrag in Abu Dhabi durchgeführt werden kann, welcher von der dortigen Regierung nur an lokale Unternehmen vergeben wurde. DB ist Geschäftsführer der Gesellschaft in Abu Dhabi und für diese ebenfalls tätig. Die Gesellschaft in Abu-Dhabi hat keine weiteren Mitarbeiter. Die deutsche B-GmbH stellt Rechnungen an die Gesellschaft in Abu Dhabi für Leistungen, welche DB erbringt. Die Gesellschaft in Abu Dhabi bezahlt die Rechnungen. Damit hat die B-GmbH in Deutschland Liquidität, um das Gehalt von DB zu bezahlen. Die Gesellschaft in Abu Dhabi hat eine gute Liquidität. DB erhält hiervon zeitweise Gesellschafterdarlehen. Die A-GmbH hat allerdings auch Anspruch auf die Gewinne der Gesellschaft in Abu Dhabi, welche jetzt, zumindest teilweise, ausgeschüttet werden sollen. Wie verhält es sich hier mit der Versteuerung? Wir gehen davon aus, dass die A-GmbH die Dividenden, welche sie von ihrer Tochtergesellschaft in Abu Dhabi erhält, in Deutschland als Einkünfte versteuern muss, da der § 8b KStG nicht greift (§ 8b Abs. 1 Satz 3 ff. KStG). Ein Problem sehen wir in §§ 7 ff. Außensteuergesetz, da sowohl die Gesellschafterin A-GmbH, deren Gesellschafter DB als auch der Geschäftsführer DB Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland haben. Ergeben sich hieraus steuerliche Folgen, wonach die Gesellschaft in Abu Dhabi steuerlich wie eine deutsche Gesellschaft zu betrachten ist, obwohl die Gesellschaft wirtschaftlich in Abu Dhabi tätig ist und, wie vorstehend ausgeführt, aus rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Gründen in Abu Dhabi gegründet werden musste? Wie sehen Sie den Sachverhalt?
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