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Nigeria,Ort der Geschäftsleitung,§ 8b KStG

Ein Mandant, der seit vielen Jahren in Nigeria lebt und dort eine GmbH (Limited) hat, will nach Deutschland zurückkehren, die Limited in Nigeria läuft noch weiter, aber auf entsprechend niedrigerem Niveau. Er bezieht dort eine Geschäftsführervergütung, und er und seine Frau sind Gesellschafter der Limited. Wenn ein Wohnsitz in Deutschland begründet wird, besteht mit Nigeria kein DBA, so dass also alle Einkünfte aus Nigeria in Deutschland steuerpflichtig sind unter Anrechnung der in Nigeria gezahlten Steuern. Wenn der Mandant weiterhin Geschäftsführer der Limited ist, dann findet die Geschäftsleitung der Limited in Nigeria zumindest teilweise auch aus Deutschland statt. So denke ich, dass auch die Limited in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig wird. Sehe ich das richtig? Die Folge wäre, dass auch für die Limited in Deutschland eine Bilanz nach deutschem Steuerrecht erstellt werden müsste. Sehe ich auch das richtig? Wenn in Deutschland eine GmbH gegründet wird, und die Anteile an der nigerianischen Limited werden von dem Ehepaar auf die deutsche GmbH übertragen, dann müsste das steuerliche Ergebnis der nigerianischen Gesellschaft im Fall von Ausschüttungen unter § 8b Körperschaftsteuergesetz fallen und (zu 95 %) steuerfrei sein. Richtig? Was passiert mit dem Ergebnis der nigerianischen Gesellschaft, wenn keine Ausschüttungen stattfinden? Steuerpflicht der Limited in Deutschland dann, weil die Geschäftsleitung der nigerianischen Gesellschaft (auch) von Deutschland aus stattfindet? Reicht für die Geschäftsleitung von Deutschland aus der Wohnsitz und der vermutlich an zehn Monaten im Jahr stattfindende tatsächliche Aufenthalt des Geschäftsführers in Deutschland? Wenn die Geschäftsführertätigkeit des Mandanten in der nigerianischen Limited beendet würde und eine in Nigeria lebende Person als (Fremd-)Geschäftsführer eingesetzt würde, würde dann die Steuerpflicht der nigerianischen Limited in Deutschland entfallen? Wären dann nur die Ausschüttungen in Deutschland steuerpflichtig bzw. dann, wenn die Geschäftsanteile von einer deutschen GmbH gehalten würden, entsprechend steuerfrei nach § 8b KStG?
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