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Rückkehr,Schweiz

Meine Mandantin hat im Jahr 2021 zu 100 % im Homeoffice gearbeitet. Arbeitsvertraglich ist eine 5-Tage-Woche vereinbart. Da meine Mandantin die Arbeitszeiten flexibel handhaben kann, arbeitet sie an einigen Tagen mehr und an anderen dafür nicht. Der Arbeitgeber bestätigt 126 Arbeitstage im Homeoffice von 240 Arbeitstagen gesamt. Eine Bestätigung über den Bekämpfungszeitraum laut Covid-Vereinbarung Deutschland Schweiz hat der Arbeitgeber nicht ausgestellt. Da Dienstreisen (24 Nichtrückkehrtage (NRT)) in Deutschland vorliegen, spielt die maßgebliche Kürzung der NRT durch die coronabedingten Homeofficetage eine entscheidende Rolle. Geht man von einem ganzjährigen Bekämpfungszeitraum aus (365 Tage), wären die maßgeblichen Nichtrückkehrtage überschritten. Meine Mandantin wäre dann nicht mehr als Grenzgängerin zu besteuern. Lediglich die coronabedingten Homeofficetage (ohne Antrag gem. Tz. 4 Abs. 1 KonsV Covid), und die Reisetage in Deutschland würden in Deutschland der Besteuerung unterworfen. Muss der Arbeitgeber die Bescheinigung des Bekämpfungszeitraumes ausstellen? Wird die Bescheinigung nicht ausgestellt, bleibt dann die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich bestehen?
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