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Doppelbesteuerung,ausländische Einkünfte,Anrechnung ausländischer Steuer

Steuerpflichtiger A ist in den Jahren 2020 bis 2022 unbeschränkt in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Ab 2023 ist der Steuerpflichtige nur noch beschränkt steuerpflichtig. In den Jahren 2020 war er für 8 Monate und 2022 für 3 Monate als angestellter Dozent für Tiermedizin an der Universität auf Grenada (Karibik) tätig. Arbeitgeber war auch die dortige Universität. In dieser Zeit hatte er auch seinen Wohnsitz auf Grenada. Das Gehalt für die Tätigkeit als Universitätsdozent unterlag bereits der Einkommensteuer auf Grenada (income tax) und wurde vom Arbeitgeber einbehalten und an die Steuerbehörde abgeführt. Über die Höhe der auf Grenada gezahlten Steuer hat der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der Steuerverwaltung Grenadas vorgelegt. Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Grenada existiert nicht. Es gibt lediglich ein bilaterales Abkommen beider Staaten zum gegenseitigen Informationsaustausch in Steuersachen. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung in Deutschland stellt sich die Frage, ob die Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit auf Grenada doppelt besteuert werden bzw. ob die auf Grenada gezahlte Einkommensteuer (income tax) im Rahmen der deutschen Steuerveranlagung berücksichtigungsfähig ist.
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