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Steuerpflicht,AStG

Die Mandantin (deutsche Staatsbürgerschaft) will nach Monaco umziehen. Darüber hinaus will sie in Dubai eine Kapitalgesellschaft gründen. Zeitweise will sie sich nachweislich dann in Dubai aufhalten und von dort aus deutsche Kunden beraten und diese Beratung über die dubaiische Gesellschaft abrechnen. Fragen: 1. Unterliegen diese Einkünfte grundsätzlich der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gem. §§ 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 AStG? 2. Wäre unter Einkünfte gemäß Frage 1 der Gewinn nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften zu verstehen? 3. Macht es einen Unterschied, ob die deutschen Kunden bereits vor dem Umzug beraten wurden oder ob es sich um neue Kunden handelt?
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