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§ 6 AStG,Wegzugsbesteuerung

Unser Mandant lebt im Moment mit seiner Familie in Asien und hält eine Beteiligung von 7,5 % an einer deutschen GmbH. Unser Mandant ist am 29.07.1988 in Deutschland geboren. Er ist am 29.08.2015 nach Asien ausgewandert. Im Januar 2024 werden er und seine Familie zurück nach Deutschland ziehen und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein. Es ist noch nicht ganz sicher, ob die Familie in Deutschland bleiben wird. Es könnte sein, dass sie auch wieder nach Asien zurückgeht. Geplant ist dies grundsätzlich erst einmal nicht, aber es könnte sein. Wenn er Deutschland wieder verlässt, inwieweit greift die Wegzugsbesteuerung? Aufgrund des Wohnsitzes in Deutschland besteht bis Aug. 2015 bereits eine unbeschränkte Steuerpflicht. Ist hier von einer unbeschränkten Steuerpflicht ab Geburt auszugehen oder erst ab dem Moment, ab dem er Einkünfte bezogen hat? Wenn der Mandant ab 2024 z.B. nur bis zu vier Jahre in Deutschland leben würde und dann Deutschland wieder vollständig verlässt, würde es dann nicht zu einr Wegzugsbesteuerung kommen, da er innerhalb der letzten sieben Jahre dann nicht voll unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist? Ist dann eine frühere unbeschränkte Steuerpflicht unschädlich?
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