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Wegzug,Bewertung

Der Steuerpflichtige trat in Form eines Einzelunternehmens auf. Er hatte keine Mitarbeiter. Anlagevermögen war nicht vorhanden. Die Tätigkeit bestand darin, betriebliche Organisationsabläufe, Kollektionserstellung, Zeitmanagement und den Personaleinsatz zu optimieren und die ausländischen Auftraggeber zu beraten. Die beratenen Firmen befanden sich in der Schweiz und in Rumänien. Die Tätigkeiten wurden vor Ort erledigt. Der Steuerpflichtige beendete diese Tätigkeit zum 12.02.2018 und gründete in Rumänien eine Kapitalgesellschaft. Er hält sämtliche Gesellschaftsanteile und ist als Geschäftsführer bestellt. Diese Unternehmung führt die gleichen Aufgaben wie das aufgegebene inländische Einzelunternehmen aus. Im Rahmen einer Betriebsprüfung argumentiert nun das inländische Finanzamt, dass eine sog. Funktionsverlagerung im Sinne des AStG vorliegen würde, und ermittelt einen Gewinn aus der Betriebsaufgabe in Höhe von knapp ca. 400.000 €. Das inländische Einzelunternehmen erwirtschaftete folgende Gewinne: 2015: 70.788 € 2016: 66.009 € 2017: 83.975 € Hiervon wurde ein Unternehmerlohn von 60.000 € pauschal abgezogen. Frage: Könnte man argumentieren, dass der Unternehmerlohn in Höhe des steuerlichen Gewinns in analoger Höhe angesetzt werden könnte? Ergo würde sodann der gemeine Wert des inländischen Unternehmens 0 € betragen. Für die rumänische Kapitalgesellschaft wurde die Berechnung analog zur inländischen Einzelunternehmung vorgenommen: Gewinne: 2019: 180.597 € 2020: 183.133 € 2021: 102.784 €. Auch wurde ein Unternehmerlohn pauschal in Höhe von 60.000 € als Kürzung berücksichtigt. Die anzusetzenden jeweiligen Jahreserträge wurden mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert. Der Einigungswert wurde dahingehend ermittelt, als dass man von dem Maximalwert des Käufers (rumänische Kapitalgesellschaft) i.H.v. 919.238 € den Mindestwert des Verkäufers (inländisches Einzelunternehmen) i.H.v. 130.803 € subtrahiert und sodann durch zwei dividiert. Fragen: Bemessung des Unternehmenslohns korrekt bzw. welche Alternativen sind möglich? Ansatz des Kapitalisierungsfaktors 13,75 zwingend oder gibt es alternative Bewertungsmethoden (z.B. Gutachten Wirtschaftsprüfer)? Welche Gestaltungen bzw. Argumentationen können gegenüber der Finanzverwaltung angeführt werden, damit der Einigungswert aus der Funktionsverlagerung vermindert werden kann?
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