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DBA China,§ 8b KStG

Der A mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist Geschäftsführer der A-GmbH mit Sitz in Deutschland und zu 100 % an ihr beteiligt. Die A-GmbH hält Anteile an einer chinesischen Kapitalgesellschaft. Der Geschäftsführer der chinesischen Kapitalgesellschaft hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in China. Fragen: – Wie sind die Dividenden der chinesischen Kapitalgesellschaft an die A-GmbH zu besteuern? – Wie wäre die Veräußerung der Anteile an der chinesischen Kapitalgesellschaft zu besteuern? – Was sind die gesetzlichen Grundlagen? – Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit China?
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