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Kroatien,Gewinn

Der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige hat im Jahr 2021 ein Grundvermögen in Kroatien erworben. In Kroatien wurde gegenüber der lokalen Steuerbehörde eine kurzfristige Vermietungsabsicht (Ferienhaus) angezeigt. Zu einer Vermietung ist es nicht gekommen, und nunmehr soll das Grundvermögen verkauft werden. Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA Kroatien werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik Kroatien sowie die in der Republik Kroatien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Kroatien besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Nach Art. 13 Abs. 1 DBA Kroatien können Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens in Kroatien besteuert werden. Ist meine Verständnis richtig, dass ein etwaiger Veräußerungsgewinn daher zumindest nach dem DBA Kroatien in Deutschland nicht der Einkommensteuer unterworfen werden darf? Ist es auch so, dass § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG nicht einschlägig ist, da der Veräußerungsgewinn keine Einkünfte im Sinne dieser Norm darstellt? Wäre ein Veräußerungsgewinn nach einer anderen Rückfallklausel in Deutschland der Einkommensteuer zu unterwerfen?
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