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verdeckte Gewinnausschüttung,betriebliche Veranlassung,§ 90 Abs. 2 AO

Sachverhalt: GmbH macht Reisekosten über Treffen mit möglichen Investoren als Betriebsausgaben geltend. Die laufende Betriebsprüfung sagt, diese Aufwendungen seien gesellschaftsrechtlich veranlasst und deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung. Frage: Wenn eine GmbH Fremdkapital für künftige betriebliche Investitionen benötigt, dann müssen die Kosten die für die Beschaffung angefallen sind, doch abziehbare Betriebsausgabe sein. Es kann doch keinen Unterscheid machen ob sich die Geschäftsführung mit Banken oder privaten Investoren trifft und diese Kosten geltend macht. Dies auch wenn die Anfragen weder bei Banken noch bei privaten Investoren erfolgreich waren. Wie ist dieser Vorgang steuerrechtlich zu beurteilen?
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