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R 8.5 KStR,§ 8 Abs. 3 KStG,§ 27 KStG,Darlehensverzicht

Die B GmbH betreibt in einem angemieteten Gebäude ein Fitnessstudio im Erdgeschoss. Das Obergeschoss ist ebenfalls angemietet. Gesellschafter der B GmbH sind A, B und C zu jeweils gleichen Teilen. Das Obergeschoss wird an die Physio GbR mit den Gesellschaftern A, B und C ebenfalls jeweils zu gleichen Teilen weitervermietet. Es besteht eine Gesellschafteridentität zwischen der B GmbH und der Physio GbR. Da die B GmbH nicht kostendeckend geführt werden konnte, hat die Physio GbR entsprechende Gelder als Darlehen zur Verfügung gestellt (zumal sie auch Personal und Geräte der GmbH im Rahmen der Physio GmbH nutzte). Die GmbH ist aufgrund dieser gewährten Darlehen bilanziell überschuldet. Nun stellen die Gesellschafter die Frage, ob man die gewährten Darlehen (Fremdkapital) nicht in eine Kapitalrücklage (Eigenkapital) mittels einstimmigen Gesellschafterbeschlusses einstellen könnte, um die Überschuldung zu vermeiden. Wie lauten die Folgen eines solchen Beschlusses? Wäre ein einfacher Darlehensverzicht aller 3 Gesellschafter nicht einfacher?
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