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disquotale Gewinnausschüttung,Beschluss,Satzungsänderung

An einer GmbH (Pflegebranche) sind die beiden Gesellschafter-GF zu je 50% beteiligt. Sie erhalten beide das gleiche Gehalt und gleiche Tantieme, da auch beide 40 Stunden arbeiten. Tatsächlich bringt sich aber ein GF sowohl zeitlich mehr ein und bringt auch qualitativ mehr, da die bessere Ausbildung etc. Eine Erhöhung des Gehalts ist nicht gewünscht, da dies Probleme bereitet mit den Kostensätzen der GmbH etc (die GmbH muss die Kalkulationen ggü öffentlichen Trägern offenlegen, da Vergaberecht etc. gilt). D.h. die Gehälter können nicht erhöht werden. Nun soll eine disquotale Gewinnausschüttung erfolgen. In der Satzung ist dies nicht vorgesehen. Aufgrund der neuesten BFH Rechtsprechung müsste das doch jetzt ohne Öffnungsklausel in der Satzung möglich sein (BFH vom 28.09.2021, Aktenzeichen VIII R 25/19; BFH vom 28.09.2022, Aktenzeichen VIII R 20/20).
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