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Verkauf von Kapitalanlagen (Fondsanteile),§ 43 Abs. 2 EStG (Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug),Umsatzsteuerfreiheit der Veräußerung von Wertpapieren und Investmentanteilen

Frage: Fällt beim Verkauf des Wertpapier-Depots bei der S. Verwaltungs GmbH Kapitalertragsteuer an? Dieser Fall müsste umsatzsteuerfrei sein, oder? Fall: Die S. Verwaltungs GmbH hat zwei Wertpapierdepots. In einem Depot sind nur Hedgefonds. Im zweiten Depot bei einer anderen Bank sind Investmentfonds (iShares/ETFs). Beide Depots werden zum Kurswert an die S. Holding GmbH verkauft. Beide GmbHs sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Wir gehen davon aus, dass bei diesem Verkauf keine Umsatzsteuer anfällt, da gem. § 4 Nr. 8e UStG die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren umsatzsteuerfrei sind. Bei der Frage, ob bei Depotübergang auf einen Dritten Kapitalertragsteuer anfällt, sind wir uns unsicher. Der Depotübergang erfolgt aufgrund des Gläubigerwechsels entgeltlich (Veräußerungsfiktion des Wirtschaftsguts). Folglich fällt Kapitalertragsteuer und Soli an, die jedoch auch bei der Körperschaftsteuer-Erklärung als Steuerabzug gegen die Steuerlast gegengerechnet werden könnten. Da es sich sowohl bei der S. Verwaltungs GmbH als auch bei der S. Holding GmbH aber um betriebliche Anleger handelt, kann es ggf. zur Abstandsnahme kraft Rechtsform kommen gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG. Ist dem so? Leider weiß das Kreditinstitut hier auch keine Lösung.
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