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ausländische Einkünfte,§ 26 KStG,§ 34c EStG

Eine dt. GmbH erhält von einer Firma aus Portugal eine Entschädigungszahlung (69.678 €) bzgl. Lizenzgebühren. Hiervon werden 10 % portugiesische Steuer (6.968 €) einbehalten. Für diesen Rechtsstreit wurde ein dt. Anwalt beauftragt. Die Kosten betragen 15.800 € netto. Gemäß § 34c Abs. 1 EStG soll die einbeh. portugiesische Steuer auf die dt. KSt angerechnet werden. In § 34c Abs. 1 EStG ist von Einkünften die Rede. Das heißt, BMG hierfür sind die Einnahmen abzgl. der Ausgaben (69.678 € abzgl. 15.800 € = 53.878 €). Ist dies korrekt?
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