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§ 8c KStG,§ 8d KStG

Wir betreuen eine GmbH (G), welche seit 2016 ein Restaurant betreibt. An der GmbH sind V (Vater 44 %), der S (Sohn 44 %) und zwei nicht mehr tätige Angestellte (A 5 % und B 7 %) beteiligt. Die Gesellschaft führt aktuell einen steuerlichen Verlustvortrag von ca. 2,5 Mio. € mit. Die Geschäftsanteile des A und B (zusammen 12 %) wurden zum 01.03.2023 eingezogen (wurde anwaltlich begleitet). Nachdem infolge der Einziehung die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile nicht mehr mit der Stammkapitalziffer (25 T€) übereinstimmt, sollen die von den verbleibenden Gesellschaftern V und S gehaltenen Geschäftsanteile nunmehr im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft aufgestockt werden, so dass V und S letztlich jeweils 50 % der Stammeinlagen halten. Im zweiten Schritt (ein bis zwei Monate später) ist angedacht, dass sich V aus der Gesellschaft zurückzieht und im Zuge dessen seine Kapitalanteile auf S überträgt (keine stillen Reserven vorhanden). In der Summe hätte so der S 6 % (5 % + 7 % / 2 = 6 %) von A und B sowie 50 % vom V innerhalb kürzester Zeit übertragen bekommen. Im Anschluss an die Anteilsübertragungen beabsichtigt S, einen Teil der bisherigen Restaurantfläche nicht mehr anzumieten (ca. 50 % weniger Fläche). In den dennoch genutzten Räumlichkeiten soll im Gegensatz zum bisherigen Geschäftsfeld (hochpreisige Gastronomieküche mit ausgewählten Weinen sowie Kuchen- bzw. Tortensortimenten) ein Café (inkl. Straßen-Café) mit Torten/Kuchen und einfacheren Speisen zur Mittagszeit betrieben werden. Zu diesem Zweck wird auch der das bisherige Geschäft nicht unwesentlich prägende Koch und der Restaurantleiter entlassen; das übrige Personal bleibt im Wesentlichen erhalten. Fragen: 1. Ist die am 01.03.2023 vollzogene Einziehung der Anteile (von A und B) verbunden mit der nun geplanten nominellen Aufstockung der Geschäftsanteile von V und S als Anteilsübertragung im Sinne des § 8c KStG zu verstehen? Wahrscheinlich ja, da sich die Beteiligungsquoten von S und V erhöhen. 2. Würde aus Ihrer Sicht ein schädlicher Anteilserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 KStG eintreten, wenn V auf S im Anschluss an die zuvor stattfindende Aufstockung (Frage 1) seine Geschäftsanteile (dann 50 %) überträgt? Wie viel Prozent könnte V maximal übertragen (ich meine 44 %)? Wahrscheinlich ja, da S zunächst 6 % von A und B sowie im Anschluss 50 % von V erhalten würde – damit wäre die 50-%-Grenze überschritten. 3. Könnte man zur Umgehung des § 8c Abs. 1 KStG einen Anteil von 6 % des Stammkapitals von V auf die Frau von S übertragen (nahestehende Person, die nicht Geschäftsführerin ist und sich erstmalig entsprechend wirtschaftlich engagiert), so dass S in der Summe nur 50 % der Anteile (6 % von A u. B sowie 44 % von V) erwirbt – wahrscheinlich kritisch. Alternativ wäre auch eine Zurückbehaltung der Anteile auf der Ebene des V von 6 % möglich, der diese testamentarisch auf S mit seinem Ableben überträgt – was meinen Sie? 4. Kritisch sehe ich persönlich auch die Anwendung von § 8d KStG, da, sofern alle Anteile auf S wie geplant übertragen werden – was wahrscheinlich einen schädlichen Anteilserwerb nach § 8c KStG darstellen würde –, der ursprüngliche Geschäftsbetrieb lediglich im reduzierten Maße und mit minimierten Personalbestand fortgeführt werden soll – sehen Sie das auch so?
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