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vGA,Fälligkeit,Weiterbeschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Sachverhalt: Eine GmbH sagte ihren beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer im Jahr 2003 eine Pensionszusage zu. Die Verträge wurden mehrmals mit dem Ergebnis angepasst, dass in 2014 eine mtl. Altersrente, die zu diesem Zeitpunkt bereits in dieser Höhe erdient war, von 1.447,39 € zugesagt wurde. Lt. Vertrag konnte der Pensionsberechtigte die Altersrente nach vollendetem 62. Lebensjahr vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn er aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden wäre. Ein Kapitalwahlrecht wäre möglich. Zur Sicherung der Pensionszusage hat die Gesellschaft eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Zwischenzeitlich hat der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr erreicht und bezieht ein monatliches Gehalt für seine Dienste als Liquidator in Höhe von mtl. 1.500 € + private Kfz-Nutzung. Nachdem nun wieder Aufträge vorhanden sind, soll die Liquidation mit einem Fortsetzungsbeschluss rückgängig gemacht werden. Ein Geschäftsführergehalt soll der Geschäftsführer nicht mehr erhalten. Die Gesellschaft möchte ihm allerdings mtl. die Altersrente auszahlen und ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Unsere Rechtsauffassung: Aus steuerrechtlicher Sicht wird es wohl nicht beanstandet, wenn die Pension nach den Regeln der Pensionszusage nicht vom Ausscheiden des Gesellschaftergeschäftsführer aus dem Betrieb oder der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig ist. Hierdurch verliert die Versorgung nicht den Charakter einer betrieblichen Altersversorgung. Auch ist die Versorgungszusage nicht von vornherein als unüblich anzusehen. Sollte ein GGF jedoch im Rahmen einer solchen Vereinbarung nach Eintritt des Versorgungsfalls weiterbeschäftigt werden, würde ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Mit Urteil vom 15.3.2023 Az. I R 41/19 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in Fällen, in denen nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch ein Gehalt gezahlt wird, keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn das für die Weiterbeschäftigung gezahlte Geschäftsführergehalt die Differenz zwischen Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht überschreitet. Daran ändert auch die ergangene Rechtsprechung zum „doppelten Fremdvergleich“ nichts. Nach der Rechtsprechung zum doppelten Fremdvergleich kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht allein damit begründet werden, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur ein unüblich niedriges Gehalt erhalten hat und ein Dritter deshalb nicht tätig geworden wäre, wenn er hierfür nur eine „Anerkennungsvergütung“ erhalten hätte (verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach). Im Streitfall war vertraglich vereinbart worden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach Erreichen der Altersgrenze (hier: 68 Jahre) weiterhin zu deutlich reduzierten Konditionen für die Gesellschaft tätig sein darf. Die im Streitfall vertraglich vereinbarte Abrede lag damit nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dem Grunde nach im Einklang mit der Entscheidung, dass der doppelte Fremdvergleich dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht die Möglichkeit nehme, gegenüber der Kapitalgesellschaft Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen unter Marktwert zu erbringen. Da in unserem Fall der Gesellschaftergeschäftsführer nur Versorgungsleistungen und ein Fahrzeug zur privaten Nutzung als Vergütung erhält ist wohl kein Raum für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Gesellschaft hat durch diese Gestaltung die Möglichkeit weiter am Markt tätig sein.
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