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Umwandlung Darlehen in Kapitalrücklage,Behandlung nicht werthaltiger Teil

Ich wende mich an Sie mit einer Anfrage zu einer steuerrechtlichen Fragestellung, die sich aus der Liquidation einer Rentner-GmbH ergibt. Die Sachverhaltsdarstellung ist wie folgt: - Ein Alleingesellschafter einer GmbH besitzt eine Rentner-GmbH, die nur noch eine Pensionszusage bilanziert und die Pension laufend ausbezahlt. - Damit die GmbH die notwendigen Mittel hat, leistet der Alleingesellschafter ständige Einlagen als Gesellschafterdarlehen. - Die Pensionszusage wird nun abgegolten und die GmbH wird liquidiert. Das vorhandene Gesellschafterdarlehen wurde vor der Liquidation in eine freiwillige Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB durch Umbuchung des Darlehenskontos auf frw. Kapitalrücklage vorgenommen. Meine Fragen an Sie sind: - Ist die frw. Kapitalrücklage als Eigenkapital bei der Liquidation anzusetzen? - War die Umbuchung Gesellschafterdarlehen Soll an frw. Kapitalrücklage Haben steuerrechtlich möglich ohne dass eine Erhöhung im Handelsregister beim Amtsgericht notariell angemeldet wurde? - Besteht hinsichtlich der Umbuchung ein ertragsteuerliches Risiko im Darlehensverzicht und wie sieht der Buchungsvorgang schenkungsteuerlich aus?
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