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§ 27 KStG,Vorabausschüttung,Darlehen

Folgenden dritten Fall bitten wir zu begutachten: • Vorbemerkungen: o Zum steuerlichen Übertragungsstichtag 31.12.2020 wurde ein Einzelunternehmen (A e.K., stille Reserven ca. 3.000.000 €) in eine GmbH eingebracht gegen Gewährung neuer Anteile (Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG). o Die Einbringung erfolgte zu Buchwerten. o Die Anteile sind somit sperrfristbehaftet. Die Nachweise nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwStG werden seit Einbringung erfüllt. • Erste Frage: o Der Gesellschafter A (Einbringender) möchte eine Vorabausschüttung auf den Gewinn 2023 durchführen, allerdings würde dadurch das steuerliche Einlagekonto in Anspruch genommen werden. Dies ist nicht gewünscht. o Stattdessen möchten wir A empfehlen, von der GmbH ein fremdübliches Darlehen in Anspruch zu nehmen, bis die Ausschüttung Anfang 2024 erfolgen kann. o Bestehen Risiken aus Ihrer Sicht? Wir dachten z.B. an die Gefahr, dass dieses Darlehen evtl. trotz zeitlichem Abstand zur Einbringung als sonstige Gegenleistung gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG angesehen werden könnte? • Zweite Frage: o Welche Konsequenzen hätte eine Vorabausschüttung auf Ebene der Gesellschaft und Gesellschafter, wenn gem. § 27 KStG kein ausschüttbarer Gewinn zum 31.12. des Vorjahres bestünde und auch das steuerliche Einlagekonto zum 31.12. des Vorjahres null betrüge, 1. wenn die Anteile im Privatvermögen wären, oder 2. wenn die Anteile im Betriebsvermögen (GmbH) wären?
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