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§ 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG,Bürgschaft

Eine GmbH ist zu 26,67 % an der AG beteiligt im Rahmen einer Venture Capital Unternehmung. Im Jahr 2015 wird ein Sanierungskonzept erarbeitet und die GmbH zahlt im Rahmen einer Bürgschaftsinanspruchnahme 125.000 € an die Bürgschaftsbank bzw. an die Sparkasse. Das Finanzamt vertritt die Rechtsauffassung nach einer BP, dass die Zahlung von 125.000 € zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung führt. Diese wirken sind ohne steuerliche Wirkung wegen § 8b Abs. 2 KStG. Bis zur Betriebsprüfung wurden die Aufwendungen als Betriebsausgabe behandelt. Gibt noch einen Weg diese weiterhin als Betriebsausgaben zu behandeln und die betriebliche Veranlassung nachzuweisen im Einspruchsverfahren? Ich bin nur noch Morgen in der Kanzlei und danach bis zum 05.10.2023 im Urlaub. Grundsätzlich wurde dem Finanzamt eine Einspruchsbegründung bis zum 30.09.2023 zugesagt. Bitte informieren Sie mich, ob ich hierfür eine Fristverlängerung beantragen soll.
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