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Untergang Verlustabzug bei schädlichen Anteilseignerwechsel (§ 8c Abs. 1 S. 2 KStG),Fortführungsgebundener Verlustvortrag i.S.d. § 8d KStG

Es gibt seit Jahren zwei GmbHen. Die A-GmbH ist in einem Geschäftsfeld tätig, die B-GmbH in einem anderen. Die A-GmbH erzielt in 2021 einen Verlust. Im Jahre 2022 wird die B-GmbH rückwirkend auf den 01.01.2022 (steuerlicher Übertragungsstichtag 31.12.2021) auf die A-GmbH verschmolzen. Die B-GmbH hatte in der Vergangenheit nur Gewinne erzielt. Die A-GmbH führt beide Geschäftsfelder ohne Änderung fort. An beiden Gesellschaften sind die Herren S und D zu jeweils 50% beteiligt. In 2022 wird durch die A-GmbH ein weiterer Verlust erwirtschaftet. In 2023 treten S und D ihre Anteile vollständig an die C-GmbH ab. 2023 erzielt die B-GmbH Gewinne. Sind die Verluste aus den Vorjahren nach § 8c iV.m. § 8d KStG mit dem Gewinn aus 2023 verrechenbar?
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