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Einlagekonto,Kapitalrücklage

Sachverhalt: Eine französische Kapitalgesellschaft ist zu 100 % an einer deutschen GmbH beteiligt. Die deutsche GmbH verfügt über eine Kapitalrücklage von 61.500.000 €, was dem festgestellten steuerlichen Einlagenkonto entspricht. Die deutsche GmbH hat in den vergangenen Jahren Verluste erzielt, so dass Verlustvorträge von rund 20.000.000 € bestehen. Das Eigenkapital beträgt also rund 41.500.000 €. Aus Gründen des französischen Steuerrechts soll bei der deutschen GmbH aus der Kapitalrücklage zum einen Teil eine Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln und zum anderen Teil eine Entnahme mit zeitgleicher Darlehensgewährung erfolgen. Es ist gewünscht, diese Schritte ohne den Fluss von Liquidität durchzuführen. Frage: Wie sind die beiden Handlungen nach deutschem Steuerrecht zu würdigen? Es wäre super, wenn Sie entsprechende Gesetzesstellen und sonstige Fundstellen im Rahmen der Würdigung nennen würden. Eigene Einschätzung: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Transaktionen nicht zur Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer führen sollten, da gemäß den obigen Angaben kein ausschüttbarer Gewinn nach § 20 I Nr. 1 EStG i.V.m. 27 Abs. 1 KStG vorliegt. Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln: Eine Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln sollte gesellschaftsrechtlich möglich sein. Die steuerlichen Folgen ergeben sich aus § 28 KStG. Es entsteht keine Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer. Darlehensgewährung aus Einlagenkonto: Dieser Gedanke ist logisch in zwei Schritte zu teilen: Schritt 1) Entnahme aus dem Einlagenkonto und Schritt 2) Gewährung eines Darlehens. Da steuerlich eine Entnahme aus dem Einlagenkonto vorliegt, sollten diese beiden Schritte möglich sein, ohne hier einen echten Liquiditätsfluss stattfinden zu lassen. Es wäre ein Gesellschafterbeschluss zur Rückzahlung eines Teils der Kapitalrücklage zu fassen, in welchem geregelt wird, dass der zurückzuzahlende Betrag von den Gesellschaftern im selben Zug wieder als Darlehen gewährt wird.
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