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§ 27 KStG,BGA

Ich bitte um die Begutachtung des folgenden Sachverhalts: Mehrere Kommunen haben zum Ausbau des Breitbandnetzes eine gemeinsame GmbH & Co. KG gegründet, welche das Breitbandnetz baut und betreibt. Die Kommunen geben die Mittel zum Netzbau in die GmbH & Co. KG und erhalten dafür anteilig Zuschüsse aus Landes- und Bundesmitteln. Auf der Ebene der Kommune stellt die Beteiligung einen Betrieb gewerblicher Art dar. Die GmbH & Co. KG bilanziert die Breitbandnetze, die eingezahlten Mittel der Kommunen für den Bau stellen Kapitalrücklagen dar. Im BgA stellen diese Anschaffungskosten an der Beteiligung dar. Werden Zuschüsse auf der Ebene der Gemeinde vereinnahmt, kürzen diese bei der GmbH & Co. KG das Anlagevermögen und die Kapitalrücklage, entsprechend beim BgA die Anschaffungskosten. Entsprechend werden die Mittel, welche die Gemeinde an die GmbH & Co. KG bezahlt, als Einlagen in das steuerliche Einlagekonto gemäß § 27 KStG behandelt. Frage: Kürzen die Zuschüsse das steuerliche Einlagekonto? Ein Beispiel zum Ablauf: Im Jahr 01 gibt die Gemeinde 100 in die GmbH & Co. KG zum Netzbau. Diese bilanziert Anlagevermögen 100 und Kapitalrücklage 100, der Betrieb gewerblicher Art bilanziert 100 Anschaffungskosten an der Beteiligung und das steuerliche Einlagekonto wird mit 100 erklärt. Im Jahr 02 werden die Zuschüsse nach Fertigstellung beantragt und in Höhe von 80 ausbezahlt. Die Gemeinde teilt dies der GmbH & Co. KG mit. Geld fließt keines mehr, da die Gemeinde die 100 schon komplett vorgestreckt hatte. Die GmbH & Co. KG reduziert das Anlagevermögen und die Kapitalrücklage um 80 auf 20 und die Gemeinde die Anschaffungskosten an der Beteiligung im BgA auch um 80 auf 20 (rein buchhalterischer Vorgang). Fraglich ist nun: Muss das steuerliche Einlagekonto auch auf 20 herabgesetzt werden? Dazu folgende Überlegungen: Zum einen hat die Gemeinde 100 einbezahlt und es kann dem BgA/der GmbH & Co. KG egal sein, wie sie sich refinanziert, daher bleibt das steuerliche Einlagekonto bei 100. Aber: Gemäß der Spiegelbildtheorie muss auf 20 reduziert werden, außerdem dürfen die Zuschüsse die Gemeinde nicht berühren, sondern werden direkt in den BgA einbezahlt.
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