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Ausschütung,Vereinbarung

Der BFH hat mit einem bisher noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichten Urteil vom 13.03.2018 – IX R 35/16 (BFH/NV 2018, 936) entschieden, dass eine Dividendenausschüttung an den veräußernden Gesellschafter diesem unmittelbar zuzurechnen ist und von ihm mit der Kapitalertragsteuer zu besteuern ist, sofern im Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vereinbart ist, dass dem veräußernden Gesellschafter für den Zeitraum seiner Beteiligung der Gewinn zusteht und in Form einer Dividende auszuzahlen ist. Aufgrund dieser vertraglichen Regelung ist der Erwerber verpflichtet, in einer Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung dahingehend abzustimmen, dass eine Dividendenausschüttung an den veräußernden Gesellschafter zu erfolgen hat. Nach Auffassung des BFH liegt damit eine unmittelbare Dividendenausschüttung zugunsten des veräußernden Gesellschafters vor, so dass eine Zurechnung der Dividendenausschüttung beim erwerbenden Gesellschafter nicht zu erfolgen hat. Unser Mandant hat eine solche Vereinbarung bei Übertragung seiner Gesellschaftsanteile getroffen, die Ausschüttungen sollen allerdings über mehrere künftige Jahre fließen – gilt auch hierfür die neue Rechtsprechung (die betraf einen Fall, bei dem die Ausschüttung relativ kurzfristig erfolgte), oder ist dann wieder die bisherige Verwaltungsauffassung zugrunde zu legen? (Die Dividendenausschüttung gilt als beim erwerbenden Gesellschafter vereinnahmt und musste bei ihm der Kapitalertragsteuer unterworfen werden; die Auszahlung an den veräußernden Gesellschafter ist zudem bei diesem als Veräußerungsgewinn zu versteuern, er hat lediglich den Vorteil, dass ihm erhöhte Anschaffungskosten für den Gesellschaftsanteil zugewiesen werden, die sich aber erst bei einem späteren Verkauf des Gesellschaftsanteils auswirken würden.) Der Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 16.12.2019, VI 3012-S 2252-384, gibt hierzu meiner Meinung nach nichts her.
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