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§ 8b KStG,Teilwertabschreibung

Die A-GmbH hat im Jahr 2016 eine Beteiligung am Startup Unternehmen B-GmbH erworben. Beide Gesellschaften mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland. In den einzelnen Jahren stellt sich die Beteiligungshöhe zu den jeweiligen Bilanzstichtagen wie folgt dar: 2016 bis 2017 15% 2018 bis 2020 42,50 % 2021 17 % In den Jahren 2016 bis 2021 hat die A-GmbH der B-GmbH Darlehen in Höhe von insgesamt 200 T€ gewährt. Im Jahresabschluss per 31.12.2021 der A-GmbH hat die Geschäftsleitung das Ausfallrisiko mit 20 % geschätzt. Auf die Beteiligung wurde eine Teilwertabschreibung in Höhe von 20 % vorgenommen. Auf die Darlehensforderung wurde eine Wertberichtigung (keine Abschreibung) in Höhe von 20 % vorgenommen. Der Jahresabschluss der A-GmbH zum 31.12.2022 ist noch nicht aufgestellt. Im Oktober 2023 veräußert die A-GmbH ihre Anteile an der B-GmbH für 1 Euro. Gleichzeitig verzichtet sie in diesem Kauf- und Abtretungsvertrag auf die Rückführung des Darlehens und der entstandenen Zinsen. Aus Sicht des Bilanzstichtages 31.12.2022 ergeben sich folgende Fragen: 1. Sämtliche vorzunehmende Wertberichtigungen fallen unter § 8 b Abs. 3 KStG, da die A-GmbH zu mehr als 25 % beteiligt war? 2. Im Jahresabschluss per 31.12.2022 werden die verbliebenen 80 % der Beteiligung durch eine Teilwert-AfA wertberichtigt und die Darlehensforderung ebenfalls auf 0,00 € wertberichtigt? 3. Die endgültige Abschreibung der Darlehensforderung erfolgt im Oktober 2023? 4. Wie verhält es sich mit den Zinsen im Kalenderjahr 2022?- Wenn die A-GmbH eine Zinsforderung aufgrund des Darlehensvertrages gegenüber der B-GmbH aktiviert, würde diese im Rahmen der Wertberichtigung handelsrechtlich wieder neutralisiert. Steuerlich dürfte die Wertberichtigung aber aufgrund § 8 b KStG das Einkommen nicht mindern und würde wieder hinzugerechnet Muss die A-GmbH in 2022 noch eine Zinsforderung aktivieren, obwohl die Beteiligung offensichtlich wertlos ist und die Zins- bzw. Darlehensforderung nicht mehr erfüllt wird?
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