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Tantieme,Rückwirkungszeitraum,VGA

Eingetragener Kaufmann hat mit Notarurkunde vom 27.07.2022 sein Einzelunternehmen im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 UmwStG) gegen Gewährung neuer Anteile zu Buchwerten rückwirkend auf den 01.01.2022 in eine neu gegründete GmbH eingebracht. Mit Datum vom 28.07.2022 wurde mit der aufnehmenden GmbH ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen (alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer). Der Vertrag sieht eine Tantieme vor. Die Bemessungsgrundlage ist wie folgt formuliert: „Die Tantieme beträgt 20 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft laut Handelsbilanz vor Berücksichtigung der Tantiemezahlung und Ertragsteuern.“ Der Mandant beabsichtigt, seine Tantieme gemäß Regelung auf das gesamte Jahresergebnis 2022 zu beziehen und nicht nur anteilig für fünf Monate (verbleibender Zeitraum 2022 ab Einbringung und Vereinbarung Geschäftsführervertrag). Kann die Tantieme auf Basis des Jahresergebnisses in voller Höhe gewährt werden oder lediglich anteilig? Besteht anderweitig die Gefahr der verdeckten Gewinnausschüttung?
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