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vGa,Darlehensgewährung,Eigenkapital

Gesellschafter an GmbH A) und einer anderen GmbH u. Co. KG B) sind identisch. Die A) hatte in 2021 einen hohen Banksaldo und sollte dafür die sogenannte Aufbewahrungsgebühr bezahlen. Die B) war am investieren und hat anstelle eines Darlehns bei der Bank ein Darlehn über € 110.000,00 zu günstigen Konditionen bei A) aufgenommen. Das Darlehn ist in die Betriebsmittel geflossen. Die Gesellschafter, die über eine ausgezeichnete Bonität verfügen, haben sich für diese Darlehn im Rahmen einer Ausfallbürgschaft verbürgt. Das FA ist der Ansicht, das eine solche Darlehnsgewährung einem Fremdvergleich nicht stand hält (Urteil vom 16.03.1967 - I 261/63, BFHW 89, 208, BStBl. III 1967, 626. Wie ist hier die aktuelle Rechtslage.
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