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Gesellschafter-Geschäftsführer,Verdeckte Gewinnausschüttung,Haftung von Gesellschafter-Geschäftsführern

Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer hat im Namen unserer Mandantin (GmbH) Soforthilfe beantragt, dabei aber falsche Angaben gemacht. Der Geschäftsführer musste sich verteidigen, die Firma musste den Betrag schlussendlich zurückzahlen. Es wurde zunächst Anwalt X beauftragt, der eine Rechnung für Erstberatung an die Firma gestellt hat. Später hat der Geschäftsführer einen anderen Anwalt Y beauftragt, der keine Rechnung an die Firma gestellt hat. Beide Anwaltsrechnungen wurden jedoch von der Firma bezahlt. Es stellt sich die Frage, ob diese Rechnungen als Betriebsausgabe gebucht werden können oder ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Fakt ist, dass die Gesellschaft aufgrund der unvorhergesehenen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sich in einer akuten Zahlungsunfähigkeit befand. Durch das rasche Handeln der Geschäftsführer und die finanzielle Unterstützung durch staatliche Soforthilfe konnte das Unternehmen „gerettet“ werden. Obwohl der Betrag aufgrund der falschen Angaben im Rahmen der Soforthilfe schlussendlich vollständig zurückgezahlt werden musste, entstanden zusätzliche Strafen für den Geschäftsführer sowie Anwaltskosten. Trotz des Charakters des zurückgezahlten Betrags als Darlehen bleibt unklar, wie entstandene Anwaltskosten steuerlich zu würdigen sind.
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