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Tantiemevereinbarung,Tatsächliche Durchführung,§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

Eine GmbH schuldet ihrem 100-%-Gesellschafter-Geschäftsführer eine angemessene Tantieme für das Jahr 2022, welche mit Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen ist. Der Gesellschafter möchte die Auszahlung nach 2024 verschieben. Ist dies so einfach möglich? Ist die spätere Auszahlung schädlich für die „tatsächliche Durchführung“ der Vereinbarung mit dem GGF? Braucht es eine weitere schriftliche Vereinbarung? Oder müssen wir den Gesellschafterbeschluss einfach in den Müll werfen?
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