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Abfindung Pensionszusage,Verdeckte Gewinnausschüttung,Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine Einmann-GmbH hatte vor Jahren eine Pensionszusage gebildet, und durch die höheren Bewertungen der Rückstellungen müsste jetzt jedes Jahr Geld als Kapitalrücklage eingelegt werden, um die Überschuldung in der HB zu vermeiden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer würde die Pensionsrückstellung gerne auflösen, um endlich die ungute Situation zu vermeiden und auch nach Beendigung seiner aktiven Tätigkeit die Gesellschaft nicht mehr fortführen zu müssen. Da wir eine solche Auflösung noch nie durchgeführt haben, bitte ich Sie, mir mitzuteilen, ob Sie folgende Vorgehensweise für richtig halten: Wir lassen die Pensionszusage zum 31.12.2022 bewerten, dies ist dann der Betrag, den der Geschäftsführer, dem die Pension zugestanden hätte, bekommen und der sie auch versteuern muss. Bei der Gesellschaft selbst dürfte kein steuerliches Problem entstehen, da der Betrag aus der Auflösung der Rückstellung und der auszuzahlende Betrag deckungsgleich sind. Die eingezahlten Beträge und die angesparten Versicherungen können zur Auszahlung des Pensionsanspruchs an den Gesellschafter genutzt werden. Habe ich das richtig beurteilt, oder an was muss ich noch denken?
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