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Verzicht auf Pensionsanspruch,verdeckte Einlage

Sehr geehrte Damen und Herren, uns stellt sich bei nachfolgend geschildertem Sachverhalt die Frage, ob ein möglichst steuerneutraler Verzicht auf Pensionsansprüche durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit anschließender Liquidation der Gesellschaft auf den Stichtag 31.12.2022 alternativ 31.12.2023 gem. unserer Argumentation möglich ist. Sachverhalt: Die Gesellschaft wurde 1989 als 1-Mann-GmbH im Bereich Personal-und Betriebswirtschaftliche Beratung gegründet. Pensionsanspruchsberechtigt (Zusage v. 1.7.1989) ist die einzige Gesellschafterin / Geschäftsführerin (geboren 06.12.1946). Die Gesellschaft hat keine weiteren Arbeitnehmer, die operative Tätigkeit wird bereits seit mehreren Jahren zurückgefahren. Die letzten Umsätze wurden im Jahr 2020 erwirtschaftet. Es existiert ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 332.976 (31.12.2021), sowie ein verbleibender Verlustvortrag von 282.774 € (31.12.2021). Mit Eintritt in das Rentenalter wurde monatlich ein Versorgungsbezug über die Gehaltsabrechnung der Firma ausgezahlt. Die Auszahlungen und Abrechnungen stoppten zum 31.12.2021 auf Grund fehlender Liquidität in der Gesellschaft. In der Gesellschaft wurde auf Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachten eine Pensionsrückstellung, die dem Teilwert der Pensionsverpflichtungen entspricht, gebildet. Höhe lt. Steuerbilanz 284.990 € (31.12.2021). Die Versorgungsleistung erstreckt sich auf die Gewährung einer lebenslang zahlbaren Altersrente, eine Kapitalabfindung ist ausgeschlossen. Unser Lösungsansatz: Bei dem Verzicht handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlich veranlassten Verzicht, da Anspruchsberechtigter und Schuldner der Pensionen durch das vorliegende Gesellschaftsverhältnis identisch sind. Grundsätzlich liegt hier eine verdeckte Einlage durch den Gesellschafter vor, die im Zeitpunkt des Verzichts mit dem Teilwert zu bewerten ist und, sofern werthaltig, zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter führt. Der Zufluss kann ermäßigt besteuert werden. In der Körperschaftsteuererklärung der Gesellschaft ist eine außerbilanzielle Korrektur des Ertrags aus der Auflösung der Pensionsrückstellung vorzunehmen. Auswirkung auf das Einkommen hat nur die verdeckte Einlage zum Teilwert abzüglich des Ertrages aus der Rückstellungsauflösung. Ist der Teilwert im Zeitpunkt des Verzichts nicht werthaltig, liegt auch keine verdeckte Einlage und somit auch kein Zufluss von Arbeitslohn auf Gesellschafterebene vor. Auf Grund des Kapitalfehlbetrags, der Verlustvorträge und der Reduzierung bzw. Einstellung der operativen Tätigkeit, sehen wir den Teilwert des Pensionsanspruchs im Zeitpunkt des Verzichts als nicht werthaltig an. Es ist anzunehmen, dass objektiv betrachtet kein Käufer beim Kauf der überschuldeten Gesellschaft Pensionsansprüche übernehmen bzw. abfinden würde, zumal der Wert der Gesellschaft lediglich auf dem Know-How der Gesellschafter-Geschäftsführerin gründet. Das Vorliegen einer verdeckten Einlage im Verzichtszeitpunkt, sowie den Zufluss von Arbeitslohn auf Gesellschafterebene, verneinen wir daher. Ein Ertrag ist insoweit nur in Höhe der aufgelösten Pensionsrückstellung gem. Versicherungsmathematischen Gutachten mit 284.990 € anzunehmen und wird in der Bilanz durch die Auflösung der Pensionsrückstellung realisiert. Außerbilanzielle Korrekturen entfallen. Für uns interessant wäre auch noch, ob die zum 31.12.2021 gestoppten Gehaltabrechnungen / Auszahlungen noch für das Jahr 2022 zu erfolgen haben, auch wenn ein steuerneutraler Verzicht zum 31.12.2022 möglich ist.
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