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Organschaft,§ 14 KStG,Fortführungsgebundener Verlustvortrag i.S. von § 8d KStG und schädliche Ereignisse im Beobachtungszeitraum,Kündigung Ergebnisabführungsvertrag innerhalb der Fünfjahresfrist

Unsere Mandantin ist eine Unternehmensgruppe; alle relevanten Gesellschaften sind in der BRD steuerlich ansässig. Zwischen der Dachgesellschaft und den vier Tochtergesellschaften besteht eine ertragsteuerliche Organschaft. Zwei Tochtergesellschaften (A + B) sind verlusttragend. Bei TG A besteht seit mehr als fünf Jahren ein EAV; bei TG B besteht noch keine fünf Jahre ein EAV. Nun soll die Unternehmensgruppe im Wege des Share Deals veräußert werden. Die Frage ist nun, ob die Verluste nach § 8d KStG nutzbar sind. So steht § 8d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG der Anwendung grds. entgegen. Nun wäre es u.E. denkbar, durch eine Kündigung des EAV bei TG B (< fünf Jahre) die Anwendung des § 8d KStG für diese Gesellschaft zu eröffnen.
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