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Witwenpension,Abfindung,Zeitpunkt

Es existiert eine Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit folgendem Wortlaut (Auszug): 1. Leistungsarten Als Versorgungsleistung werden gewährt: Altersrente 2. Entstehen des Anspruchs Wenn Sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres das Dienstverhältnis mit der Gesellschaft beenden, haben Sie Anspruch auf Altersrente. 3. Höhe des Anspruchs Als Versorgungsleistung werden gewährt: Altersrente i.H.v. EUR 1.500,00 monatlich 4. Fälligkeit des Anspruchs a. Die Rente wird nach Abzug der Steuern jeweils zum Ende des Monats gezahlt. b. Die erste Rente wird für den Monat gezahlt, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt. Der Anspruch ruht jedoch bis zum Ende des Monats, für den die Gesellschaft noch Gehalt an Sie zahlt, bis zur Höhe des Gehaltes. c. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Anspruch auf Rentenleistung ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung abzulösen. Ablösebetrag ist der versicherungsmathematische Barwert, berechnet nach den Richttafeln von Dr. Klaus Heubeck und dem für die ertragsteuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen vorgeschriebenen Zinsfuß. In der Steuerbilanz wurde eine Pensionsrückstellung per 31.12.2022 i.H.v. EUR 250.000,00 gebildet (nach versicherungsmathematischem Gutachten), Rückstellung laut Handelsbilanz: EUR 460.000,00. Gleichzeitig existiert eine Rückdeckungsversicherung. Diese wurde per 31.12.2022 mit EUR 320.000,00 aktiviert (ebenfalls nach versicherungsmathematischem Gutachten). Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wurde im März 2023 65 und bezieht seit April die zugesagte Rente (das Dienstverhältnis wurde beendet). Folgende Fragen: 1. Ist es möglich (steuerunschädlich), zum 31.12.2023 (oder auch zum 31.03.2024 oder zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt) die Rente durch eine Kapitalleistung abzulösen, oder hätte die GmbH dieses Ablöserecht sofort nach Renteneintritt ausüben müssen? 2. Wie berechnet sich der Ablösebetrag, wenn die Ablösung unterjährig erfolgt, also z.B. zum 31.03.2024? Wird der versicherungsmathematische Barwert zum vorherigen Bilanzstichtag (also 31.12.2023) zugrunde gelegt, oder muss ein versicherungsmathematisches Gutachten per 31.03.2024 erstellt werden? 3. Wie wirkt es sich aus, dass der Aktivwert der Versicherung höher ist als die (steuerliche) Pensionsrückstellung?
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