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Konzernklausel,§ 8c Abs. 1 KStG,Dreistufiger Konzernaufbau

Anteile an der Holding GmbH (H) werden gehalten von einer Erwerbergesellschaft mbH (E) in Höhe von 56 % (mit Gesellschafter A, B, C jeweils 33,3 %), von A und B jeweils 14,67 % und von der C GmbH (mit Gesellschafter C zu 100 %) mit 14,67 %. H wiederum ist an der GmbH1 und der GmbH2 zu jeweils 100 % beteiligt. Die GmbH1 verfügt über hohe Verlustvorträge. Es ist beabsichtigt, die GmbH2 mit der GmbH1 zu verschmelzen. Die GmbH2 hat jedoch einen Gewinnabführungsvertrag an H, die GmbH1 nicht. Frage 1: Ist das Bestehen eines GAV schädlich? Frage 2: Gilt hier § 8c KStG, d.h., kann es sein, dass die Konzernklausel (nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG muss die Übertragung der Anteile oder Stimmrechte auf „einen“ Erwerber erfolgen) nicht greift, da die Gesellschafter oberhalb von H nicht als „ein Erwerber“ gesehen werden können? Oder wird der „eine Erwerber“ nur auf Ebene von H betrachtet?
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