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Körperschaftsteuer,vGA,Steuerhinterziehung

Unser Mandant ist eine kommunale Eigengesellschaft (GmbH). Der Geschäftsführer der GmbH soll auf Veranlassung der Kommune (Gesellschafterin mit 90 % der Anteile) Flächen und Gebäudeteile verbilligt bzw. unentgeltlich an Dritte (Vereine, sonstige gemeinnützige Einrichtungen) überlassen. Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung ergeben sich allenfalls aus einem Imagegewinn und einer erhofften verbesserten Vermietbarkeit weiterer Flächen und Gebäudeteile. Diese Vorteile lassen sich aber nicht konkretisieren. Fragen: Stellt der Vorgang eine verdeckte Gewinnausschüttung dar? Ist eine ggf. anzunehmende verdeckte Gewinnausschüttung steuerstrafrechtlich relevant?
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