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Körperschaftsteuer,vGA,Nahestehen

Ein Alleingesellschafter-GF war über längere Zeit (alkohol-)krank, verstarb Mitte 2021 und wurde durch seine Ehefrau (Witwe) allein beerbt. Das Finanzamt führt eine Betriebsprüfung durch und beanstandet die Ausbuchung nicht einbringlicher Forderungen, die im Jahr 2021 ausgebucht worden waren, da nicht mehr realisierbar. Es lässt sich nicht mehr aufklären, ob der Verstorbene (GF) die Forderungen erlassen hat oder nur aus Nachlässigkeit deren Eintreibung nicht betrieben hat. Da Schuldner der Forderungen, die teilweise aus Darlehensgewährung der GmbH stammten und teilweise aus Umsatztätigket der GmbH, ein Freund des Verstorbenen war, will das Finanzamt nunmehr verdeckte Gewinnausschüttungen annehmen. Ist die reine Nachlässigkeit des Geschäftsführers ausreichend, um eine vGA anzunehmen, nur weil es sich um einen Freund des GF gehandelt hat?
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