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Darlehensverzicht als offene oder verdeckte Einlage in die GmbH,Bewertung von Einlagen in eine Kapitalgesellschaft (Teilwert),Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2a EStG

Wir betreuen eine GmbH, an der zwei Gesellschafter (A mit 50 % und B mit 50 %) beteiligt sind. Die Gesellschaft betreibt einen Restaurantbetrieb, welcher von Beginn an defizitäre Ergebnisse generiert (Verlustvortrag zum 31.12.2022 ca. 2,65 Mio. €). Die hierfür notwendigen Geldmittel wurden von den Gesellschaftern seit der Gründung (2016) des Unternehmens in die GmbH eingelegt und auf entsprechend verzinslichen Verrechnungskonten erfasst (VK des A 1,4 Mio. € und des B 1,75 Mio. € zum 31.12.2022). Die Gesellschaft verfügt über Vermögenswerte von ca. 600 T€ (AV, Forderungen und Bankbestände, keine stillen Reserven). Zum Ausgleich der bilanziellen Überschuldung (2,6 Mio. €) haben die Gesellschafter in der Historie jeweils qualifizierte Rangrücktrittserklärungen abgegeben. A möchte nun aus der Gesellschaft ausscheiden. In diesem Zusammenhang ist vorab angedacht, die Bilanz zu bereinigen und in diesem Kontext auf die Rückzahlung der bislang mitgeführten Verrechnungskonten insoweit zu verzichten, als dies zum Ausgleich des Verlustvortrags notwendig ist. Je nachdem, ob wir die Darlehen in der Steuerbilanz über Ertrag ausbuchen (hier würde der Gewinn den steuerbilanziellen Verlust aufzehren) oder gleich in eine Kapitalrücklage umwandeln (hier bliebe der vorgetragene Verlust stehen, jedoch würde eine adäquate Kapitalrücklage ausgewiesen werden), müsste im Anschluss daran das ursprüngliche Buchkapital (in der Steuerbilanz) von 25.000 € zu sehen sein. Unklar ist indes die Technik, welche wir in diesem Fall anwenden müssen, zumal die Verbindlichkeiten nicht vollends werthaltig sind. Aktuell gehen wir davon aus, dass die Verrechnungskonten (Darlehen) als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen sind und dass es sich vorliegend um Krisendarlehen (Hingabe der Darlehen in der Krise) bzw. krisenbestimmte Darlehen handelt. In Anlehnung an das am 07.06.2022 erlassene BMF-Schreiben zur „Ertragsteuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen …“ führt der Verlust solcher Darlehen in Höhe des jeweiligen Nennwerts zu nachträglichen Anschaffungskosten. Nach unserer Auffassung müssten zunächst die Verrechnungskonten von A und B in Höhe des noch zu ermittelnden Verlusts erfolgswirksam aufgelöst werden. Der so erfasste Ertrag ist anschließend außerbilanziell zu korrigieren. Nach diesseitiger Auffassung müsste die Korrektur in voller Höhe (Nennwert) erfolgen, d.h. nicht nur in Höhe der jeweiligen Teilwerte. An dieser Stelle bin ich mir aber noch nicht sicher, da ich ohne die volle Neutralisierung des zuvor erfassten Ertrags keine verdeckte Einlage (nachträgliche AK mit entsprechender Veränderung des steuerlichen Einlagekontos) herleiten kann. Fragen: 1. Ist die Erfassung der zu korrigierenden Darlehen als Ertrag (in der StBil) bzw. wahlweise als Kapitalrücklage im Rahmen eines noch zu fassenden Gesellschafterbeschlusses möglich? 2. Ist die möglicherweise machbare Erfassung der noch auszubuchenden Darlehen über Kapitalrücklage auch als Verzicht zu werten oder bedarf es hier lediglich eines Beschlusses, in dem auf die Umqualifizierung der Verbindlichkeiten hingewiesen wird? Muss hier zwischen den werthaltigen bzw. nicht werthaltigen Teilen der Darlehen differenziert werden? 3. Bleibt unabhängig von den noch zu prüfenden Verlust-§§ 8c und 8d KStG der körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlust (§ 10a Satz 10 GewStG) erhalten, wenn der in der Steuerbilanz zu erfassende Ertrag (aus der Ausbuchung der Darlehen) außerbilanziell wegen der Qualifikation als verdeckte Einlage wieder neutralisiert wird? 4. Mit welchem Wert muss ich die außerbilanzielle Korrektur zum Ansatz bringen – Teilwerte oder Nennwerte der ausgebuchten Darlehen? Wie ermittelt sich ggf. der Teilwert (hier evtl. Literaturhinweis – danke)? 5. Vertreten auch Sie die Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Krisendarlehen handelt, wenn die Gesellschafter von Beginn an – zur Deckung der laufenden Ausgaben – Gelder der GmbH zur Verfügung gestellt haben?
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