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Pensionszusage,Vertragliche Abfindung,Fünftelregelung

Einem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer (Jahrgang 1951) wurde seitens der von ihm beherrschten GmbH bereits im Jahr 1985 eine Pensionszusage erteilt. Er hat auch nach Erreichen des 65. Lebensjahres weiter gearbeitet und hat bisher die Altersrente nicht bezogen. Er möchte sich nun aber im Jahr 2023 im Zuge des Verkaufs der Geschäftsanteile aus der aktiven Geschäftsführung verabschieden. In der Pensionszusage ist folgende Regelung über eine mögliche Kapitalabfindung enthalten: „2. Der Geschäftsführer kann mit Zustimmung der Gesellschaft – anlässlich seines Ausscheidens aus den Diensten der Gesellschaft bzw. seines Übertritts in den Ruhestand sowie ab dem Bezug von laufenden Versorgungsleistungen – anstelle der rentenförmig zugesagten Versorgungsleistungen eine einmalige oder teilweise Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der zukünftigen Pensionsleistung wählen. 3. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus den Diensten der Gesellschaft bildet die Höhe der erdienten Anwartschaft im Sinne des § 4 die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Pensionsleistung. 4. Der der Abfindung zugrunde liegende Barwert ist versicherungsmathematisch unter Verwendung der für die ertragssteuerliche Bewertung von Pensionszusagen zum Abfindungszeitpunkt maßgebenden Rechnungsgrundlagen, einschließlich des hierfür vorgeschriebenen Rechnungszinses, zu ermitteln. 5. Mit der Auszahlung der vollständigen Abfindung erlöschen sämtliche Ansprüche aus der Pensionszusage.“ Der handelsrechtliche Barwert der Pesionsrückstellung beträgt per 30.04.2023 € 1.490.000,00, der steuerrechtliche Barwert beträgt € 1.088.000,00. Welche steuerlichen Folgen ergeben sich nun beim Geschäftsführer und bei der GmbH, wenn nun der Gesellschaftergeschäftsführer mit der GmbH vereinbart, dass anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung von € 1.088.000,00 gezahlt wird und damit die Ansprüche aus der Pensionszusage erlöschen: – zu versteuernde Einkünfte des Geschäftsführer aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. von € 1.0800.000,00? – auf Ebene der GmbH keine Steuermehrbelastung, da sich Abfindung und Auflösung Pensionsrückstellung gegenseitig neutralisieren?
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