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§ 1a KStG,§ 8 GewStG,Beteiligungserträge

Am 29.11.2022 wurde eine Beteiligung von 50% an der P GmbH aus dem Privatvermögen des Kommanditisten in das betriebliche Gesamthandsvermögen der KG eingebracht. Es handelt sich hierbei um eine Einlage, da dem Einbringenden weder Gesellschaftsrechte, noch sonstige Gegenleistungen gewährt wurden. Die Einlage wurde dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben. Die GmbH & Co.KG wird zum 1.1.2024 nach § 1a KStG optieren. Im Januar 2024 wird die P GmbH eine Gewinnausschüttung vornehmen. Frage: Ist die Gewinnausschüttung der P GmbH an die optierte GmbH & Co.KG steuerfrei nach § 8b KStG zu behandeln? Wenn ja, wird die steuerfreie Gewinnausschüttung i.S.d § 8b Abs.1 KStG dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet oder ist die Voraussetzung erfüllt, dass die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 1.1.2024 mit mindestens 15% bestand und der Gewerbeertrag wiederum um die Dividende nach §9 Nr. 2a GewStG zu kürzen ist?
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