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vGA,Irrtum

Der Betriebsprüfer stellt fest, dass die Pachtzahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zwischen der B GmbH (Pächter) und der B GmbH & Co KG (Verpächterin) unzutreffend hoch sind. Ursache dieser Überzahlungen ist, dass ab dem Jahr 2013 abgegangene Wirtschaftsgüter immer noch in der Pachtberechnung enthalten sind. Diese Pachtberechnung haben bis zum Jahr 2013 der Steuerberater der beiden Gesellschaften und danach die Leiterin der Finanzbuchhaltung erstellt. Der Umstand, dass bereits ausgeschiedene Wirtschaftsgüter noch in der Pachtberechnung enthalten sind, konnte technisch nur durch ein Abgleich mit dem (sehr umfangreichen) Anlagevermögen der Gesellschaft aufgedeckt werden. Diesen Abgleich hat der Geschäftsführer nicht durchgeführt. Dieser Fehler ist allerdings auch im PZ 2013 - 2016 gemacht worden. Dieser wurde durch die BP allerdings nicht aufgedeckt. Die B-GmbH schlägt vor, diese Überzahlungen im Jahresabschluss 2021 über das Verrechnungskonto an die KG zurückzuzahlen. Der Prüfer unterstellt eine vGA. Wir sind der Meinung, dass die Ursache dieses Fehlers nicht im Gesellschaftsverhältnis begründet liegt, sondern dass es sich um einen Rechenfehler handelt, der nach dem Bekanntwerden umgehend korrigiert wird. Was meinen Sie?
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