Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Pensionszusage,Abfindung Einmalbetrag,Fünftelregelung

Wir benötigen Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt: Gesellschafter der A-GmbH mit Sitz im Inland sind die Eheleute A (Ehemann, 30 %) und B (Ehefrau, 70 %). Diese Beteiligungsverhältnisse bestehen seit dem Jahr 2010. Zuvor war der Ehemann mehrheitlich an der GmbH beteiligt. Im Jahr 2000 erteilte die GmbH dem Ehemann (damals noch Mehrheitsgesellschafter) eine steuerlich anzuerkennende Pensionszusage, die die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt. Diese wurde im Jahr 2008 dahingehend geändert, dass der Ehemann im Zeitpunkt des Versorgungsfalls berechtigt ist, anstelle der monatlichen Rente (2.000 € monatlich) eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe des Barwerts der Rente zu wählen. Der Barwert soll dabei unter Zugrundelegung des nach § 6a EStG gültigen Rechnungszinses ermittelt werden. Die A-GmbH schloss darüber hinaus im Jahr 2008 eine Rückdeckungsversicherung ab, die im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres von A (09/2023) zur Auszahlung fällig wird. Zudem wurde im Jahr 2008 vereinbart, dass sich die monatliche Rente vermindert, falls A vorzeitig aus dem Dienst der GmbH ausscheiden sollte. Im Jahr 2011 erlitt A (mittlerweile Minderheitsgesellschafter) einen schweren Unfall, weswegen der mit ihm geschlossene Dienstvertrag aufgelöst wurde. Seitdem erhielt er auch keinen Arbeitslohn mehr von der GmbH. A blieb aber Geschäftsführer der GmbH. Vereinbarungsgemäß wurde der monatliche Rentenanspruch von A von monatlich 2.000 € auf monatlich 900 € reduziert. Die Rückdeckungsversicherung weist in 09/2023 nach Berechnungen der Versicherung einen Betrag in Höhe von rd. 120.000 € aus. Der unter Anwendung des Rechnungszinses nach § 6a EStG ermittelte Rückstellungswert des Pensionsanspruchs von A beträgt in 09/2023 rd. 135.000 €. A möchte das ihm zustehende Wahlrecht ausüben und nach Eintritt des Versorgungsfalls den Einmalbetrag in Höhe des Barwerts der Rente erhalten. Folgende Fragen wären in diesem Zusammenhang zu klären: 1. Teilen Sie unsere Ansicht, dass die Ausübung des Wahlrechts zur Zahlung des Einmalbetrags durch A auf Ebene der GmbH nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt? Oder führt die Auszahlung des kompletten Rentenbetrags an A zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil der Arbeitsvertrag mit ihm nach seinem Unfall im Jahr 2011 aufgelöst wurde und der Einmalbetrag müsste eigentlich nur quotal ausbezahlt werden? 2. Teilen Sie unsere Ansicht, dass – unter der Annahme, dass A steuerlich zulässig das Kapitalwahlrecht ausüben kann – die Auszahlung des Einmalbetrags der Rente bei ihm zu Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG führt, für den aber die begünstigte Besteuerung nach § 34 EStG (Fünftelregelung) zur Anwendung kommt?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen