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vGA,Änderung

Herr L. ist Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH. Aus der Gesellschaft bezog er ein seit Jahren ein hohes Gehalt. 2020 haben die Gesellschafter eine zusätzliche Tantieme i.H.v. 200 T€ als Rückstellung für Personalkosten erfasst. Diese wurde 2021 ausgezahlt. Hierbei handelt es sich unstrittig um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Aus diesem Grund wurde auch kein Lohn berechnet, sondern eine Kapitalertragsteueranmeldung abgegeben und eine Steuerbescheinigung erteilt über genau diese 200 T€. Herr L. hat die vGA in seiner Steuererklärung bei den Kapitalerträgen angegeben und die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge beantragt. Ursprünglich erfolgte ein entsprechender Bescheid. Mit Änderung des Bescheids im Jahr 2023 wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit um 200 T€ gekürzt. Der Bescheid wurde nach § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG geändert. Ein Vorbehalt der Nachprüfung besteht nicht. Das Finanzamt schreibt in den Erläuterungen: Die Änderung erfolgte auf Grund einer Kontrollmitteilung über eine verdeckte Gewinnausschüttung von 200.000 € an Herrn L., die bei der L. Holding GmbH der Besteuerung unterliegt. Die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit sind in dieser Höhe zu kürzen. Die L. Holding GmbH (LH) ist alleinige Gesellschafterin der AH GmbH. Die AH hat in den einzelnen Wirtschaftsjahren Rückstellungen für Personalkosten gebildet. Diese resultierten aus den in den Folgejahren zu leistenden Vergütungen u.a. an Herrn L., Geschäftsführer der AH. Herr L. ist als Gesellschafter der LH nahestehende Person der AH. Des Weiteren halten die Vergütungsvereinbarungen einem Fremdvergleich nicht stand und lösen daher eine vGA aus. Hinweis: Die Behandlung der vGA über eine Holding wurde im Gutachten 70094 vom 20.04.2022 bei Ihnen angefragt. Im Ergebnis wurde dem L. eine Einkommensteuererstattung von 84 T€ gutgeschrieben. Frage: Ist eine erneute Berichtigung des Einkommensteuerbescheids verfahrensrechtlich noch möglich?
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