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§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG (verdeckte Einlage bei Forderungsverzicht),Anwendung Sanierungsertragsbefreiung bei Gesellschafterverzicht,§ 3a EStG

Die X GmbH & Co. KG verpachtet eine Immobilie mit Hotel und Gastronomie an die Y GmbH. Der Pachtvertrag wurde 2018 geschlossen. 2019 war das erste Jahr der ganzjährigen Verpachtung. Ab 2020 hatte die Pächterin mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu kämpfen und erwirtschaftete hohe Verluste. Gläubiger der Y GmbH sind die X GmbH & Co. KG als Verpächterin sowie die Gesellschafter der GmbH, die wiederum auch Gesellschafter der X GmbH & Co. KG sind. Weitere wesentliche Gläubiger sind nicht vorhanden. Am 12.07.2021 wurde ein Sanierungskonzept für die Y GmbH erstellt, in dessen Zuge die o.g. Gläubiger der Y GmbH auf Forderungen verzichtet haben. Der Verzicht der Forderungen diente dabei der Sicherung der Existenz des Unternehmens der Schuldnerin sowie der Sanierung des Geschäftsbetriebs. Eine Maßnahme des Sanierungskonzepts war, dass die X GmbH & Co. KG als Verpächterin auf Pachtforderungen verzichtet, um die Y GmbH von Altlasten zu befreien und damit eine wirtschaftlich eigenständige Perspektive für den Pächter zu ermöglichen. Das Finanzamt erkennt bisher die Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und auch Sanierungsabsicht an, vertritt aber die Auffassung, dass nur Forderungsverzichte von Seiten der Gesellschafter vorliegen und damit der Verzicht insgesamt gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Dabei spielt es lt. Finanzamt keine Rolle, dass keine anderen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bestanden haben (Finanzamt zitiert hier: Gragert, Steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen, NWB 27/2013 S. 2141). Frage: Liegt ein begünstigter Sanierungsgewinn vor? Bankverbindlichkeiten bestanden keine, da die Y GmbH nicht kreditwürdig war und daher die Finanzierung über die Gesellschafter erfolgte, bzw. über gestundete Pachtforderungen. Außerdem war zu berücksichtigen, dass während der Zeit, in der Überbrückungshilfen beantragt werden konnten, der Verzicht auf laufende Rechnungen nicht zielführend gewesen wäre, da diese Kosten durch Corona-Hilfen gedeckt wurden.
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