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§ 8d KStG,fortführung,Feststellungsbescheid

Aufgrund einer Verschmelzung ist ein schädlichen Ereignisses i.S. des § 8d Abs. 2 Nr. 6 KStG eingetreten und ein fortführungsgebundener Verlustvortrag aus dem Jahr 2018 grundsätzlich zum 31.12.2020 untergegangen. Bei einer nach der Verschmelzung durchgeführten Betriebsprüfung hat der Betriebsprüfer diesen Sachverhalt nicht erkannt, obwohl ihm die Verschmelzung bekannt war. Er hat den Verlustfeststellungsbescheid über den fortführungsgebunden Verlust zum 31.12.2020 für bestandskräftig erklärt. Im Rahmen der Erklärung für 2022 möchte nun der Sachbearbeiter beim Finanzamt den fortführungsgebundenen Verlustvortrag zum 31.12.2021 untergehe lassen, soweit er nicht durch stille Reserven gedeckt ist. Der Bescheid für 2021 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ist diese Vorgehensweise durch entsprechende Änderungsvorschriften gedeckt?
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