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vGA,beherrschende Gesellschafter

Unsere Mandantin (GmbH) hat in Zeiten der Negativzinsen eine Vereinbarung mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (50 % Anteil, somit u.E. nicht beherrschend) getroffen, dass zur Vermeidung der Negativzinsen das Geld in Aktien angelegt werden soll. „Zinszahlungen, Gewinne und Verluste aus den Transaktionen erfolgen zum Vorteil bzw. zu Lasten der GmbH“, heißt es in der Vereinbarung. Das Depot wurde damals nicht auf die GmbH lautend, sondern auf den GGF eröffnet. Das Verrechnungskonto, auf das die GmbH die Gelder zum Investieren überwiesen hat, lauten auf den GGF. Aufgrund der Krisen sind Aktienverluste von ca. 100 T€ entstanden. Nun stellt sich die Frage, wie dies steuerlich zu beurteilen ist. Handelt es sich um eine Art Treuhandvertrag und die Verluste können bei der GmbH berücksichtigt werden? Greift dann logischerweise das Abzugsverbot nach § 8b KStG? Ist das Depot evtl. sogar in der Bilanz der GmbH aufzunehmen? Oder handelt es sich um eine nicht fremdübliche Darlehensvereinbarung, die ggf. zu einer vGA führt? Wobei die alternative Geldanlage zur Vermeidung von Strafzinsen auch ein gewissenhafter Geschäftsführer vorgenommen hätte. Geplant war natürlich, Aktiengewinne zu erzielen, doch die Krisen kamen dazwischen. Wie beurteilen Sie die Situation?
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