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Abfindung Pension,Mittelbare Beteiligung Pensionsberechtigter,verdeckte Gewinnausschüttung

Fragestellung zur steuerlichen Auswirkung der Abfindung einer Pensionszusage an den (mittelbar beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn die GmbH-Anteile des betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht dem Privatvermögen zuzurechnen sind, sondern sich im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft (GmbH) befinden: 1. Sachverhalt Die GmbH 1 wurde im Jahr 1994 gegründet. Gründungsgesellschafter waren die natürlichen Personen A (Beteiligung 70%) und B (Beteiligung 30%). Der beherrschende Gesellschafter A ist von Beginn an auch als (alleiniger) Geschäftsführer der GmbH 1 bestellt. Mit Vertrag vom 23.12.1996 wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer A von der GmbH 1 rechtswirksam eine Pensionszusage erteilt, wenn A nach vollendetem 65. Lebensjahr aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Für die Pensionszusage wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen; die Rückdeckungsversicherung wurde zur Sicherung der Versorgungsansprüche aus der Pensionszusage an A verpfändet. A hat bereits im Jahr 2019 sein 65. Lebensjahr vollendet. Die Auszahlung der Pension in der GmbH 1 ist bislang jedoch unterblieben, da A noch nicht aus den Diensten der GmbH 1 ausgeschieden ist. A ist dort unverändert Geschäftsführer und erhält seine bisherigen Bezüge. Im November 2020 hat A eine weitere GmbH (nachfolgend als M-GmbH bezeichnet) gegründet, an welcher A zu 100% beteiligt ist. A wurde an dieser Gesellschaft als alleiniger Geschäftsführer bestellt. Neben der in bar zu erbringenden Stammeinlage (25.000,00 EUR) hat A unter anderem seine Beteiligung an der GmbH 1 als „Aufgeld“ zum Nennbetrag in die M-GmbH eingebracht; A ist seither an der GmbH 1 somit nur noch mittelbar beteiligt. Die M-GmbH weist die Beteiligung an der GmbH 1 von Beginn an als Anlagevermögen (Pos. „Beteiligung an Kapitalgesellschaft“ / Gegenkonto „Kapitalrücklage“) in ihren Jahresabschlüssen aus. Offene Gewinnausschüttungen der GmbH 1 fließen seither der M-GmbH zu und unterliegen dort der Besteuerung. A beabsichtigt nunmehr, die ihm erteilte Pensionszusage der GmbH 1 noch im Jahr 2023 abzufinden. Eine Abfindung der Pension ist in der Zusage nicht vorgesehen / geregelt. Somit würde die Abfindung des Pensionsanspruches bei der GmbH 1 eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen, da die Abfindung durch das (mittelbare) Gesellschaftsverhältnis von A zur GmbH 1 begründet ist. Der Rückstellungsbetrag der Pensionsverpflichtung in der letzten Bilanz beträgt rd. 440.000,00 EUR, der Wert der Rückdeckungsversicherung beläuft sich auf rd. 275.000,00 EUR. 2. Fragestellungen Welche bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen ergeben sich bei der GmbH 1 im Jahr 2023, wenn, wie oben dargestellt, die Pensionszusage von der GmbH 1 mit dem handelsrechtlichen Barwert der Rückstellung an A abgefunden wird? Sofern, wovon unseres Erachten auszugehen ist, die Abfindung der Pension zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt, lautet die Fragestellung, ob diese vGA in der M-GmbH zu erfassen ist bzw. wie die vGA bei der M-GmbH (und ihrem Gesellschafter) steuerlich zu behandeln ist? Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich schlussendlich bei A, dem der Abfindungsbetrag aus der Pensionszusage im Jahr 2023 nach Einbehalt von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zugeflossen ist?
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