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verdeckte Gewinnausschüttung,§ 32 a KStG,Teileinkünfteverfahren

Anfrage wegen nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben (Kosten für Yacht) und verdeckter Gewinnausschüttung einer GmbH bei überhöhten Gehaltszahlungen an nahe Angehörige Sachverhalt: Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden Feststellungen getroffen, die aus unserer Sicht hinterfragungswürdig sind. Bei einer Einmann GmbH (100 %iger Gesellschafter war der Vater) wurde die Tochter im Rahmen eines lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses beschäftigt. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass das Gehalt, laut Ansicht der Finanzverwaltung um monatlich 2.000 € überhöht ist. Das Finanzamt beabsichtigt eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschaftergeschäftsführer (Vater) in Höhe von jährlich 24.000 € festzusetzen (wegen überhöhter Gehaltsauszahlung an nahe Angehörige). Die GmbH hat in den Veranlagungsjahren, in denen die vGA festgesetzt werden soll, hohe Verluste erwirtschaftet. Es bestehen bilanzielle Gewinnvorträge (aus Gewinnen früherer Jahre), mit denen die Verluste laufend verrechnet werden können. Folgende Fragen stellen sich zu dem Sachverhalt: 1. Kann die Finanzverwaltung die jährliche vGA in Höhe von 24.000 € mit dem Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerssatz (30 %) hochschleusen (wären dann 34.285,71 €) obwohl ein Verlust entstanden ist und auch noch ein hoher Restverlust verbleibt? Dabei würden jährlich ca. 10.285 € (30/70stel von 24.000 €) zusätzlich fällig werden. Die Beträge (24.000 € jährlich) werden beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt und davon werden 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 %Solidaritätszuschlag, sowie Kirchensteuer (Vater ist kirchensteuerpflichtig mit 8 %) festsetzt (jährlich 6.810 €). 2. Nach der Hinzuzurechnung der vGA verbleibt weiterhin ein hoher körperschaftsteuerlicher Verlust je Veranlagungsjahr. Damit dürfte keine KSt bzw. Gewst auf die vGA anfallen. 3. Müsste hier im Gegenzug nicht auch das Gehalt von der Tochter um die 24.000 € gekürzt werden und die Einkommensteuerveranlagungen der Tochter geändert werden? 4. Wie ist die Vorgehensweise bei nahen Angehörigen (Tochter), da die vGA ja beim Gesellschafter (Vater) berücksichtigt wird? 5. Falls eine Kürzung bei der Tochter vorgenommen wird, was passiert mit den bereits abgeführten Sozialversicherung Beiträgen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil)? Die GmbH kaufte einige Jahre vor dem Prüfungszeitraum eine Motoryacht, die verchartert werden sollte. Die Einnahmen waren sehr gering. Die Yacht wurde zwischenzeitlich verkauft. Der Verkauf fand erst nach dem Prüfungszeitraum statt. Insgesamt wurde ist hoher Verlust entstanden (Kauf, Zeitraum der Vercharterung und Verkauf). Das Finanzamt erkennt sämtliche Kosten und Einnahmen im Prüfungszeitraum gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nummer 4 EStG nicht als Betriebsausgaben/einnahmen an. Frage zu dem Sachverhalt: Werden die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben lediglich von dem laufendem Verlust der Veranlagungsjahre gekürzt oder kann die Finanzverwaltung ebenfalls daraus eine verdeckte Gewinnausschüttung konstruieren, mit der ähnlichen Problematik der Hochschleusung dieser Beträge, wie bei den Gehaltszahlungen? Würden die Beträge lediglich als nicht abzugsfähigen Betriebsausgabe berücksichtigt, hätte dies aufgrund des Verlustes in den Veranlagungsjahren des Prüfungszeitraumes keine körperschaftssteuerlichen- bzw. gewerbesteuerliche Auswirkung. Lediglich der Gewinnvortrag bliebe weiterhin bestehen (mit einem höheren Betrag), was später einmal zu einer Versteuerung führen kann. Für die Beurteilung danken wir im Voraus. Mit freundlichen Grüßen
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