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Organschaft,Voraussetzungen

Es besteht eine ertragsteuerliche Organschaft. Die Fünfjahresfrist des EAV tritt zum 30.6.2023 ein. Der EAV wurde in drei von fünf Jahren nicht wirksam durchgeführt. Sofern dies korrekt wäre und der EAV nicht korrekt durchgeführt wurde, wäre der EAV fünf Jahre nicht wirksam durchgeführt und somit die ertragsteuerliche Organschaft rückwirkend nicht wirksam. Bitte um Bestätigung.
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