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§ 32a KStG,verdeckte Gewinnausschüttung

Mein Mandant war in den Jahren 2018–2020 alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer Augenoptik-GmbH. Er hielt 100 % der Anteile und war somit beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer. Im Rahmen einer über diese Zeiträume stattgefundenen Betriebsprüfung hat der Prüfer folgenden Sachverhalt als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Mein Mandant hat neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auch als Leiter einer Einkaufsgruppe gearbeitet. Hier haben sich ca. zehn selbständige Augenoptiker zusammengeschlossen, um über gemeinsame Glasbestellungen bei den Herstellern bessere Konditionen zu erhalten. Am Ende eines jeden Jahres erhielten die einzelnen Optiker auf Basis ihres Bestellvolumens Gutschriften von den Herstellern. Mein Mandant bestand darauf, dass diese Gutschrift, die zum 31.12. eines jeden Jahres bei der Gesellschaft erfasst wurde, nicht seiner GmbH zugutekam, sondern er hat seiner GmbH diese Gutschrift zum 31.12. in Rechnung gestellt. Diese erhaltene Provisionszahlung ist im darauffolgenden Jahr an den Gesellschafter ausbezahlt worden. Der Mandant unterhält neben seiner GmbH ebenfalls eine GmbH & Co. KG, wo er im Jahr des Erhalts der Provision diesen Betrag im Rahmen seines Sonderbetriebsvermögens als Einnahme erklärt und versteuert hat. Die Betriebsprüfung sieht diese Vorgehensweise als verdeckte Gewinnausschüttung und möchte deshalb die Zahlung an den Gesellschafter in der GmbH wieder als Gewinn versteuern und beim Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung der Besteuerung unterwerfen. Unterstellt, dass sich das so nicht verhindern lassen wird, müsste u.E. auch der dann zu Unrecht erfasste und versteuerte Ertrag im Sonderbetriebsvermögen wieder korrigiert werden. Leider sehen wir auch ggf. bei der Korrektur, dass z.B. die Gewinnerhöhung bei der GmbH im Jahr 2018 erfolgt, wobei wir dann spiegelbildlich für das Jahr 2019 diesen Betrag im Sonderbetriebsvermögen zu korrigieren hätten. Kann als Korrekturvorschrift der § 174 AO für diesen Fall angewendet werden? Wenn nein, welche Korrekturvorschrift würde hier die Doppelbesteuerung verhindern helfen? Spielt es dabei eine Rolle, dass es zu einer zeitlichen Verschiebung zwischen Sonderbetriebsvermögen und GmbH kommt?
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