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Ertrag,Beteiligung

Sachverhalt: Die X-GmbH ist zu 55 % an der K-GmbH beteiligt. Die 55-%-Beteiligung ist im Anlagevermögen der X-GmbH erfasst. Die K-GmbH hatte im Jahr 2019 ein Grundstück mit Altbestand für 1,3 Mio. € erworben. Auf diesem Grundstück – in sehr guter Lage in einer Großstadt – war beabsichtigt, das Bestandsgebäude zu sanieren und aufzustocken. Ein rechtskräftiger Bauvorbescheid im Zeitpunkt des Kaufs lag vor. Mit der Baumaßnahme hatte die K-GmbH einen Architekten beauftragt, der während der Bauphase plötzlich sehr schwer erkrankt war. Dieser Zustand sollte sehr lange anhalten. Die K-GmbH beschloss im Jahr 2021, das Grundstück mit dem entsprechenden Baufortschritt im Rahmen eines Share Deal an einen potentiellen Interessenten zu veräußern. Für die rechtliche Beratung wurde eine Anwaltskanzlei beauftragt. Mitten in den Verhandlungen verabschiedete sich der Kaufinteressent. Die beauftragte Anwaltskanzlei stellte dann die Rechnungen nicht an die K-GmbH, sondern jeweils an die Gesellschafter der K-GmbH entsprechend deren Beteiligung, 55 % an die Gesellschafterin X-GmbH und 45 % an die Z-GmbH. Der Aufwand für die X-GmbH betrug 19.835,75 €, der Aufwand für die Gesellschafterin Z-GmbH betrug 16.229,24 €. Die gesamten Anwaltskosten betrugen somit 36.064,99 €. Die K-GmbH beschloss im Jahr 2021 eine Vorabausschüttung an ihre Gesellschafter in Höhe von 50.253 €. Kapitalertragsteuer und SolZ wurden von der K-GmbH angemeldet und bezahlt. Die Gesellschafter erhielten jeweils eine Steuerbescheinigung. Die anteiligen Erträge in Höhe von 27.640,05 € wurden bei der Gesellschafterin, der X-GmbH, im Jahr 2021 erfasst, und zwar auf Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b Abs. 1 KStG. Die Anwaltskosten in Höhe von brutto 19.835,75 € wurden als Rechts- und Beratungskosten erfasst. Frage 1: Die X-GmbH ist an der K-GmbH unmittelbar mit 55 % beteiligt. Der handelsrechtliche Gewinn der X-GmbH hat sich durch den Beteiligungsertrag bzw. durch die Ausschüttung der K-GmbH um 27.640 € erhöht. Im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens 2021 der X-GmbH ist dieser Betrag außerhalb der Bilanz bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wieder abzuziehen und wird damit steuerfrei gestellt. 5 % der Bruttodividende gelten als nicht abzugsfähige Ausgaben (1.382 €, § 8b Abs. 5 KStG). Die anteilige Kapitalertragsteuer lt. Steuerbescheinigung (6.910 €) und der SolZ (380,05 €) kann im Rahmen der KöSt.-Veranlagung 2021 in voller Höhe angerechnet werden. Frage 1: Ist das so korrekt? Frage 2: Das Ergebnis der X-GmbH reduzierte sich im Jahr 2021 durch die Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 19.835,75 €. Die Anwaltskosten resultierten aus der rechtlichen Beratung im Rahmen des Share Deal, der leider gescheitert war. Die Kosten für die anwaltliche Beratung sind doch in vollem Umfang Betriebsausgaben der X-GmbH. Die Beauftragung erfolgte durch die Gesellschafter der K-GmbH! Diese fallen doch nicht unter § 8b Abs. 3 KStG. Frage 3: Die Umsatzsteuer aus den Rechts- und Beratungskosten beträgt 3.167,05 €. In der GuV der X-GmbH stehen Umsätze zu 19 % in Höhe von 3.000 €. In welcher Höhe kann die X-GmbH Vorsteuerbeträge geltend machen?
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